AGB

1. Struktur der Kreismusikschule

Die Kreismusikschule Gifhorn ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Heranbildung des musikalischen Nachwuchses, die musikalische Breitenförderung, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie eine vorberufliche Fachausbildung nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Die Kreismusikschule Gifhorn orientiert sich am Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen.

 

2. Unterrichtszeiten

a) Das Schuljahr der Kreismusikschule Gifhorn gliedert sich in Trimester: ab 1. Januar, 1. Mai und 1. September eines Jahres.

b) Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen gilt auch für die Kreismusikschule Gifhorn.

c) Der Unterricht kann an allen Werktagen einschließlich samstags erteilt werden.

 

3. Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet sowohl in der Kreismusikschule Gifhorn, Freiherr-vom-Stein-Straße 24, am Standort Wittingen, Am Zimmerplatz 12 als auch dezentral in Gifhorn bzw. anderen Orten des Kreises statt.


4. An- /Ummeldungen

a) Eine Anmeldung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Der Unterricht beginnt so bald wie möglich im Rahmen der verfügbaren Plätze. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Unterrichts.

b) Eine Ummeldung (z. B. Fach-, Gruppen- oder Lehrerwechsel) ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich und bedarf der Schriftform.

c) Nach der Unterrichtsaufnahme werden eine Aufnahmebestätigung sowie eine Jahresrechnung zugeschickt.

 

5. Kündigungen

a) Kündigungen sind an die Kreismusikschule Gifhorn, Freiherr-vom-Stein-Str. 24, 38518 Gifhorn oder an Kreismusikschule Gifhorn, Am Zimmerplatz 12, 39378 Wittingen zu richten. Mündlich mitgeteilte Kündigungen sind unwirksam.

b) Eine Kündigung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Verspätet eintreffende Kündigungen werden erst zum nächstfolgenden Kündigungstermin berücksichtigt.

c) Im Instrumentalbereich ist es möglich, diesen direkt nach der ersten Unterrichtsstunde schriftlich zu beenden. Ein Entgelt entsteht dann nicht. Bei Kursangeboten (u.a. Instrumentenkarussell) ist eine vorzeitige Beendigung nicht möglich.

Ausnahmeregelung:

d) In begründeten Einzelfällen ist eine Kündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Monats zulässig. Über die Annahme der Kündigung entscheidet die Schulleitung. Sie muss schriftlich begründet werden und ggf. durch amtliche/ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. Die Änderung von Unterrichtstag, - zeit und –ort und/oder ein Lehrerwechsel stellen keinen begründeten Einzelfall dar.

e) Sind im Unterricht infolge mangelnder Mitarbeit, fehlenden Interesses oder Kooperation mit dem Lehrer/der Lehrerin keine Fortschritte erkennbar, so ist der Vertrag von der Musikschulleitung kündbar.

f) Steht eine geeignete Lehrkraft nicht zur Verfügung oder ist der Unterricht aus sonstigen Gründen nicht durchführbar, so ist die Musikschule zur Kündigung berechtigt.

g) In zeitlich befristeten Angeboten bzw. Kursen (wie z.B. Bläser-, Streicher- und Chorklassen, Instrumentenkarussell etc.) ist grundsätzlich keine Kündigung möglich (siehe 5b).

h) In den Fachbereichen Elementare Musikpädagogik (EMP) und Ballett & Tanz (ausgenommen sind Erwachsene) gelten die ersten vier Unterrichtseinheiten als kostenpflichtige Probezeit, innerhalb derer der Unterricht unabhängig §5b unmittelbar schriftlich gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit greift § 5b.


6. Unterrichtsbedingungen

a) Der Unterricht wird als Gruppen- und Einzelunterricht erteilt. Änderungen in Gruppengrößen und -zusammensetzungen sind möglich.

b) Instrumente und Lernmittel sind grundsätzlich von den Lernenden zu stellen (siehe auch Abs. 8).

c) Die Kreismusikschule Gifhorn bietet für Schülerinnen und Schüler, die Instrumentalunterricht erhalten, kostenlose Ensemble- und Ergänzungsfächer (z. B. Gesangs-, Instrumental-, Folkloregruppen, Orchester, Theoriefächer) an. Ein Anspruch auf Unterricht in einem Ergänzungsfach besteht jedoch nicht.

d) Die von der Kreismusikschule Gifhorn angesetzten Schüler- und Klassenvorspiele, Musizierstunden und ähnliche Veranstaltungen sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteile des Unterrichts. Die Vorspiele geben den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, sich über den musikalischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren. Bei zeitlichen Überschneidungen mit dem Unterricht besteht kein Anspruch auf Unterrichtsverlegung.

e) Das Fernbleiben vom Unterricht muss der Kreismusikschule oder der Lehrkraft – rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn - bekannt gegeben werden, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten.

f) Bei Verhinderung der Lehrkraft behält sich die Kreismusikschule vor, eine fachgerechte Vertretung zu stellen.

g) Bei Unterrichtsausfall, den die Kreismusikschule zu verantworten hat, sind in bestimmten Fällen Erstattungen möglich (siehe Entgeltverzeichnis).

 

7. Unterrichtsentgelte und Ermäßigungen

a) Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der Kreismusikschule Gifhorn werden Entgelte erhoben. In bestimmten Fällen sind Ermäßigungen möglich. Näheres regelt das Entgeltverzeichnis.

b) Mit Zustandekommen des Unterrichtsverhältnisses wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt / Verwaltungspauschale in Höhe von 25 € fällig. Darin enthalten ist auch das Serviceentgelt für die freiwillige und kostenlose Nutzung aller Features der iMikel Musikschul-App.

 

8. Mietinstrumente

a) Instrumente können im Rahmen der Bestände gegen Entgelt (siehe Entgeltverzeichnis) in der Regel für ein Jahr gemietet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

b) Im Projekt „Bläserklasse“ wird grundsätzlich ein Instrument zur Verfügung gestellt.

c) Für Verlust oder Beschädigung haften die Mieter bzw. deren gesetzliche Vertreter. Eine Instrumentenversicherung wird empfohlen.

c) Die Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.

 

9. Hinweis auf Datenspeicherung / Bild- und Tonaufzeichnungen

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der KMS gemäß den Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Die Angaben werden teilweise an die Lehrkräfte weitergegeben. Die Lehrkräfte sind auf die Beachtung des Datenschutzes verpflichtet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Schüler/innen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Die KMS behält sich vor, im Unterricht und ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und zu nicht kommerziellen Zwecken für ihren Eigenbedarf sowie zur Selbstdarstellung der Schule zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.). Die KMS darf die Bild- und Tonaufnahmen nur ohne personenbezogene Daten der Schüler/innen verwenden, es sei denn, dass auch für eine derartige Verwendung das ausdrückliche Einverständnis der Schüler/innen oder ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Der Verwendung dieser Aufzeichnungen kann schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch ist an die Musikschulleitung zu richten.

 

10. Haftung

Die Gemeinnützige Bildungs- und Kultur GmbH des Landeskreises Gifhorn – Kreismusikschule - haftet im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen. Etwaige Schadenersatzansprüche sind schriftlich anzumelden.

 

11. Aufsichtspflicht

a) Eine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur für die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen des Unterrichtsraumes.

b) Ist für Veranstaltungen der Kreismusikschule (z. B. Proben, Konzerte, Freizeiten usw.) ein Treffpunkt außerhalb des üblichen Unterrichtsraumes geplant, so gilt die Aufsichtspflicht sinngemäß. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich dann vom Ort und Zeitpunkt des vereinbarten Treffpunktes bis zum
festgelegten Ort und Zeitpunkt der Entlassung.

 

Inkrafttreten

AGB und Entgeltordnung treten am 01.01.2024 in Kraft. Die bisherigen AGB und Entgeltordnung treten mit gleichem Datum außer Kraft.

 

Zahlungsweisen

Die Jahresrechnung der KMS ist in monatlichen Abschlägen bargeldlos zu begleichen.

Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung kann der KMS eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Entsprechende Vordrucke sind in der Verwaltung der KMS erhältlich. Durch nicht eingelöste Lastschriften entstehende Kosten trägt der Zahlungspflichtige.

Für fällige offene Beträge werden Mahnkosten und Verzugszinsen berechnet.

 

 

Ermäßigungen

Ermäßigungsfähig sind die Basisentgelte von Instrumental- und/oder Vokalunterricht und/oder Unterricht im Fachbereich der Elementaren Musikpädagogik (EMP) sowie Ballett- und Tanz, nicht jedoch Zuschläge oder Mieten. Bei jungen Erwachsenen über 18, die nachweislich Kindergeld erhalten, ist eine Ermäßigung auf Antrag möglich. Pro Kind kann nur eine Form der Ermäßigung (G oder M) gewährt werden.

 

A Geschwisterermäßigung (G)

Wenn mehrere Geschwister unter 18 Jahren Instrumental- und/oder Vokalunterricht und/oder Unterricht im Fachbereich der Elementaren Musikpädagogik (EMP) und/oder Ballett- und Tanz Unterricht an der KMS erhalten, wird ohne Antrag eine Ermäßigung gewährt:

Erstes Kind an der KMS

wird voll berechnet

Zweites Kind an der KMS

10 % Ermäßigung

Drittes und jedes weitere Kind

20 % Ermäßigung

Bei gleichzeitiger Unterrichtsaufnahme mehrerer Kinder erhält jeweils das jüngere die entsprechende Ermäßigung.

 

B Mehrfachermäßigung (M)

Wenn ein Lernender unter 18 Jahren Unterricht in mehreren Instrumental- und/oder Vokalfächern und/oder Unterricht im Fachbereich der Elementaren Musikpädagogik (EMP) und/oder Ballett- und Tanz Unterricht erhält, wird ohne Antrag eine Ermäßigung gewährt:

Erstes belegtes Fach

wird voll berechnet

Zweites und jedes weitere Fach         

10 % Ermäßigung

 

Sozialermäßigung (S)

Eine Ermäßigung von 30 % ist ab Antragseingang möglich, wenn das Familieneinkommen aus Leistungen nach SGB II oder SGB XII besteht. Dem Antrag ist ein aktueller Anspruchsnachweis beizufügen.

Erstattungen von Unterrichtsentgelten

Bei Stundenausfall im Einzelunterricht mehr als einmal im Kalenderjahr werden die Entgelte ab der zweiten Ausfallstunde erstattet. Eine Vergütung kommt nicht in Betracht, wenn weniger als zwei ausgefallene Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr festgestellt werden. Bei Stundenausfall in allen anderen Unterrichtsformen mehr als zweimal im Kalenderjahr werden die Entgelte ab der dritten Ausfallstunde erstattet. Ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn weniger als drei ausgefallene Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr festgestellt werden.

Erstattungen erfolgen bis spätestens Ende des laufenden Kalenderjahres und müssen nicht gesondert beantragt werden. Über weitere Erstattungen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Schulleitung.

  • agb.pdf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreismusikschule Gifhorn, Stand 01.01.2024